Neue Datenschutzerklärung – jetzt handeln

Ab Mai 2018 tritt die neue Datenschutzgrundverordnung verbindlich in Kraft. Dies wird für viele Gewerbetreibende eine große Herausforderung darstellen. Auch Onlinehändler sind von den Änderungen selbstverständlich betroffen. Insbesondere müssen alle gewerblichen Webseitenbetreiber ihre Datenschutzerklärung auf die neuen Regelungen nach der Datenschutzgrundverordnung anpassen. Wer dies nicht tut, riskiert eine teuere Abmahnung. Es ist davon auszugehen, dass vor allem Verbände wie IDO wieder auf den Zug aufspringen und massenhaft Abmahnungen versenden werden. Es ist deshalb ratsam sich zeitnah um neue Rechtstexte zu kümmern.

 

 

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Link zur OS-Plattform muss klickbar sein

Nachdem bereits im Januar 2017 das OLG Koblenz ebenso entschieden hat, hat nunmehr auch das OLG hamm festgestellt, dass der Link zur OS-Plattform nur dann ordnungsgemäß auf der Webseite platziert ist, wenn er „klickbar“ ist. Ist dies nicht der Fall drohen Abmahnungen von Wettbewerbern und Abmahnvereinen!

OLG Hamm, Beschluss vom 3.8.2017 – 4 U 50/17

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Abmahnung von IDO und Co.

Immer wieder erreichen mich Anfragen von Mandanten, die Abmahnungen von IDO oder anderen Vereinen oder Verbänden, welche sich selbst die Aufgaben zuschreiben, den Wettbewerb zu schützen, erhalten haben. Ich kann nur dazu raten, keine vorschnelle Unterlassungserklärung abzugeben. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Abmahnungen dieser Verbände oftmals berechtigt sind. Ich selbst habe jedoch auch schon einige Fälle gehabt, in denen die Abmahnungen klar unberechtigt waren.

Im Übrigen verhält es sich so, dass man an eine abgegebene Unterlassungserklärung 30 Jahre (!) gebunden ist und man somit sicherstellen muss, dass man den abgemahnten Verstoß in den nächsten 30 Jahren nicht noch einmal begeht, da ansonsten erhebliche Vertragsstrafen drohen. Insofern sollte man sich nach Erhalt einer Abmahnung gut beraten lassen, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung tatsächlich sinnvoll ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Verbände sich im Wesentlichen aus den Vertragsstrafen bei Verstößen gegen Unterlassungserklärungen finanzieren und deshalb genau kontrollieren, ob jemand, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, gegen diese verstößt.

Anders herum sollte aber auch nicht in jedem Falle ein gerichtliches Verfahren provoziert werden. Die Verfahrenskosten in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen sind nicht unerheblich, weshalb auch der im Internet leider sehr verbreitete Ratschlag, sich immer lieber verklagen zu lassen unseriös ist. Es kommt (wie so oft) auf eine Einzelfallabwägung an. Ein seriöser Anwalt wird sich die Abmahnung genau anschauen und für einen relativ schmalen Betrag oder gar kostenlos eine erste Einschätzung abgeben, wie hier am besten vorgegangen werden soll.

 

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Käufer trägt die Zahlungspflicht trotz PayPal Käuferschutz

Urteile vom 22. November 2017 – VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in zwei Entscheidungen erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz befasst.
Problemstellung:
Der Online-Zahlungsdienst PayPal bietet an, Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften dergestalt abzuwickeln, dass private und gewerblich tätige Personen Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (namentlich der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie) geregeltes Verfahren für Fälle zur Verfügung, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Hat ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück.
In beiden Revisionsverfahren ging es maßgeblich um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.
Sachverhalt und Prozessverlauf:
Im Verfahren VIII ZR 83/16 kaufte die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vom Kläger auf der Internet-Plattform eBay ein Mobiltelefon zu einem Preis von rund 600 €, den sie über den Online-Zahlungsdienst PayPal entrichtete. Nachdem der Kaufpreis auf dem PayPal-Konto des Klägers eingegangen war, versandte dieser das Mobiltelefon in einem (vereinbarungsgemäß unversicherten) Päckchen an die Beklagte zu 1. Diese teilte dem Kläger anschließend mit, das Mobiltelefon nicht erhalten zu haben. Ein Nachforschungsauftrag des Klägers beim Versanddienstleister blieb erfolglos. Daraufhin beantragte die Beklagte zu 1 Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Nachdem der Kläger auf Aufforderung von PayPal keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorgelegt hatte, buchte PayPal den Kaufpreis vom PayPal-Konto des Klägers auf das PayPal-Konto der Beklagten zu 1 zurück. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Klägers hat in zweiter Instanz Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte zu 1 die Abweisung der Kaufpreisklage erreichen.
Im Verfahren VIII ZR 213/16 erwarb der Beklagte von der Klägerin über deren Online-Shop eine Metallbandsäge und bezahlte den Kaufpreis von knapp 500 € ebenfalls über den Online-Zahlungsdienst PayPal. Der Beklagte beantragte Käuferschutz mit der Begründung, die von der Klägerin gelieferte Säge entspreche nicht den von ihr im Internet gezeigten Fotos. Nach entsprechender Aufforderung von PayPal legte der Beklagte ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten vor, wonach die Säge – was die Klägerin bestreitet – von „sehr mangelhafter Qualität“ und „offensichtlich ein billiger Import aus Fernost“ sei. Daraufhin forderte PayPal den Beklagten auf, die Metallbandsäge zu vernichten, und buchte ihm hiernach den Kaufpreis unter Belastung des Verkäuferkontos zurück. In diesem Fall ist die auf Kaufpreiszahlung gerichtete Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises zwar erlischt, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend die weitere Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird.
Im Einzelnen:
Die Vereinbarung, zur Tilgung einer Kaufpreisschuld den Online-Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, wird von den Vertragsparteien in der Regel als Nebenabrede mit Abschluss des Kaufvertrags getroffen. In diesem Fall ist die vom Käufer geschuldete Leistung bewirkt und erlischt somit der Kaufpreisanspruch des Verkäufers, wenn der betreffende Betrag dessen PayPal-Konto vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Denn ab diesem Zeitpunkt kann der Verkäufer frei über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei PayPal hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels PayPal verwendet.
Dennoch steht dem Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz (erneut) ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn – wie in den vorliegenden Fällen geschehen – das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.
Dies ergibt sich aus einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der zwischen PayPal und den Nutzern des Zahlungsdienstes jeweils vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Diese hebt unter anderem ausdrücklich hervor, dass PayPal „lediglich“ über Anträge auf Käuferschutz entscheidet. In der im Verfahren VIII ZR 83/16 verwendeten (neueren) Fassung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie heißt es zudem, diese berühre „die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht“ und sei „separat von diesen zu betrachten“. Namentlich mit Rücksicht auf diese Bestimmungen besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen sein soll, anstelle eines Antrags auf Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer gar nicht oder nicht wie geschuldet erbrachten Leistung Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen. Vor diesem Hintergrund ist es allein interessengerecht, dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut – im Wege der Wiederbegründung seines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises – berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen.
Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Wiederbegründung der Kaufpreisforderung ist auch deshalb geboten, weil PayPal nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien – anders als das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht – nicht sicherzustellen vermag. Gleichwohl ist ein erfolgreicher Antrag auf PayPal-Käuferschutz für den Käufer von Vorteil, weil er danach den (vorgeleisteten) Kaufpreis zurückerhält, ohne den Verkäufer auf Rückzahlung – gegebenenfalls im Klageweg – in Anspruch nehmen zu müssen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Revision der Beklagten im Verfahren VIII ZR 83/16 zurückgewiesen, da das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger nach Rückbelastung seines PayPal-Kontos in Folge des Antrags auf PayPal-Käuferschutz erneut ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehe. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagten das Mobiltelefon nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben, denn mit der unstreitig erfolgten Versendung desselben ging die Gefahr des zufälligen Verlustes auf dem Versandweg – anders als es bei einem hier nicht vorliegenden Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf) der Fall wäre – auf die Beklagte zu 1 über.
Im Verfahren VIII ZR 213/16 hatte die Revision demgegenüber Erfolg, weil das Berufungsgericht trotz der Rückbuchung aufgrund des Antrags auf PayPal-Käuferschutz den Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung verneint hatte. Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit es Feststellungen zu der Frage treffen kann, ob und inwieweit sich der Beklagte gegenüber dem wiederbegründeten Kaufpreisanspruch der Klägerin auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann.
Vorinstanzen:
VIII ZR 83/16
Amtsgericht Essen – Urteil vom 6. Oktober 2015 – 134 C 53/15

Landgericht Essen – Urteil vom 10. März 2016 – 10 S 246/15
und
VIII ZR 213/16
Amtsgericht Merzig – Urteil vom 17. Dezember 2015 – 24 C 1358/11

Landgericht Saarbrücken – Urteil vom 31. August 2016 – 5 S 6/16
Karlsruhe, den 22. November 2017

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=80112&pos=0&anz=187

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Händler muss Herstellerangaben überprüfen

Ein Händler, der Waren auf dem deutschen bzw. europäischen Markt an Verbraucher verkauft, ist verpflichtet zu prüfen, ob die Produkte eine ordnungsgemäße Kennzeichnung des Herstellers aufweisen.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) ist der Hersteller (grundsätzlich nicht der Händler) verpflichtet, die Produkte mit seinem Namen und seiner Kontaktanschrift zu versehen. Zwar ist der Händler selbst nicht verpflichtet, eine solche Kennzeichnung für sich selbst vorzunehmen. Der BGH hat jedoch mit einer Entscheidung vom 12.01.2017 festgestellt, dass es sich bei den Regelungen des ProdSG um Marktverhaltensregeln handelt, zu deren Überwachung die Händler verpflichtet sind. Insofern stelle ein Vertrieb von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Ware ein Verstoß gegen § 3 a UWG dar und ist somit abmahnfähig.

BGH Urteil vom 12.01.2017 Az. I ZR 258/15

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Neues zu Lieferzeitangaben

Die Frage in welcher Form und wie konkret Lieferzeitangaben in Onlineshops gemacht werden müssen, ist derzeit Gegenstand div. gerichtlicher Verfahren. Nun hat sich das Landgericht München I mit der Frage beschäftigt, ob und inwiefern bei Vorbestellungen überhaupt eine ungefähre Lieferzeitangabe gemacht werden muss. Der Anbieter hatte ein Produkt angeboten und dabei die Lieferzeit wie folgt angegeben:

„Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“

Dies hat das Landgericht München I als nicht ausreichend und mithin als Verstoß gegen Artikel 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB angesehen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass man hier mit seinen gesetzlichen Informationen nicht nachkommt, da für den Kunden nicht ersichtlich ist, wann das von ihm bestellte Produkt in etwa geliefert wird.

Landgericht München I Urteil vom 17.10.2017 Az. 33 O 20488/16

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Facebookwerbung für PKW

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. mahnt derzeit Autohäuser ab, die PKW auf Facebook beworben haben, ohne dabei Angaben zum Kraftstoffverbrauch zu machen.

Gemäß § 5 Abs. 1 PKW-EnVKV müssen Hersteller und Händler in ihrer Werbung für Fahrzeuge immer Angaben über den öffentlichen Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2 Emissionen machen. Dies gilt gemäß § 5 Abs. 2 PKW-EnVKV Nr. 1 auch für Werbematerial im Internet und/oder E-Mail. Insoweit müssen diese Angaben auch bei einer Bewerbung von Kraftfahrzeugen im Social Media d.h. bei Facebook, Instagram, Twitter & Co. eingebaut werden.

Ob eine Abmahnung im Einzelfall gerechtfertigt ist, muss von einem auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt geprüftz werden.

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Vererblichkeit von Persönlickeitsrechten

Der BGH hat sich in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung zur Frage der Vererblichkeit von Persönlichkeitsrechten geäüßert und dies verneint:

„Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin
kann von der Krankenkasse keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin durch die Verwendung eines schriftlichen, die Patientin betreffenden, unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren verlangen. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich (Festhaltung Senatsurteil vom 29. April 2014-VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 8 ff.).Insbesondere kann ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung nicht auf § 7 Satz 1 BDSG gestützt werden. Auch bei richtlinienkonformer Auslegung gewährt § 7 Satz 1 BDSG für diesen Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Ein solches (einzelnes) Gutachten ist keine Datei im Sinne von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 -Datenschutzrichtlinie-, so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie inso-weit nicht eröffnet ist.“

BGH, Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 530/15

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=77102&pos=0&anz=1

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Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. 
Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig. Sie tragen Namensschilder. Im April 2013 richtete die Arbeitgeberin bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig. Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck. 

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung seiner Anträge durch das Landesarbeitsgericht hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15 –

Quelle: Pressetext des Bundesarbeitsgerichts: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=19003

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Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 03.11.2016 ein Urteil des LG Ravensburg bestätigt, wonach Bier nicht als „bekömmlich“ beworben werden darf. In der Pressemitteilung des OLG heißt es dazu:

„Zur Begründung seines Urteils hat der Senat – wie zuvor schon das Landgericht Ravensburg – ausgeführt, dass die beanstandete Werbung gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit den Vorschriften der „Health-Claims-Verordnung“ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 verstoße. Nach dieser Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Nr. 5).

Der Senat stützt sich u. a. auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. September 2012 (Rs. C-544/10 – Deutsches Weintor). Diesem Urteil sei zwar keine generelle Aussage zur Verwendung der Bezeichnung „bekömmlich“ für alkoholische Getränken zu entnehmen, denn im konkreten Fall habe der Begriff – anders als hier – im Zusammenhang mit einem Hinweis auf den reduzierten Säuregehalt des beworbenen Weins gestanden. Dem Urteil lasse sich aber in allgemeiner Form entnehmen, dass Angaben zu den (von der Verordnung erfassten) alkoholischen Getränken frei von jeder Mehrdeutigkeit sein müssen. Zudem habe der Gerichtshof einen Gesundheitsbezug auch dann bejaht, wenn mit einer Angabe impliziert wird, dass negative oder schädliche Auswirkungen für die Gesundheit, die normalerweise mit dem Konsum verbunden sind, bei dem beworbenen Produkt fehlen oder geringer ausfallen.

Soweit der Bundesgerichtshof in einem Vorlagebeschluss vom 13. Januar 2011 (I ZR 22/09 – Gurktaler Kräuterlikör) die Bezeichnung „bekömmlich“ in anderem Kontext für zulässig gehalten habe, sei zu berücksichtigen, dass dieser Beschluss vor dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangen ist.“

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass Gesetzgebung und Rechtssprechung sehr strenge Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung stellt. Hier muss daher bei Werbe- und Produkttexten eine besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden.

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